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IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

1.
Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass die Fa. Sesam sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung der Fa. Sesam beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Fa. Sesam nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von der Fa. Sesam gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.


2.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn die Fa. Sesam an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht der Fa. Sesam ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird die Fa. Sesam von der Verpflichtung frei,das Werk zu erstellen bzw. wird von der eistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird die Fa. Sesam von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Fa. Sesam nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von der Fa. Sesam gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

 

3.
Die Fa. Sesam ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

 

4.
Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am
Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
 

5.
Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verkäufers. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung der Fa. Sesam. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen der Fa. Sesam, wobei die Fa. Sesam nicht verpflichtet ist, die gü nstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
 

6.
Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners
oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug)
verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf
den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit,
Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen
der Erfüllungsgehilfen der Fa. Sesam hat der Vertragspartner zu tragen.


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