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VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängel

1.
Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei der Fa. Sesam ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen der Fa. Sesam zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner berechtigt, nach der Wahl der Fa. Sesam vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche.

 

2.
a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.


3.
Die Fa. Sesam macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Die Fa. Sesam gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat. 
b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt die Fa. Sesam keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner beigestellten Hard- und Software.

 

4.
Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

 

5.
Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

 

6.
Vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der Fa. Sesam anzuzeigen und mit dieser abzustimmen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.

 

7.
Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt die Fa. Sesam keine Mangelhaftung.


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